Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ZIEGLER-Instruments GmbH (Stand 07/2020)

(im folgenden“ZIEGLER“ genannt.)

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen – insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen – ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von ZIEGLER erforderlich.
  2. Alle Bestellungen und Aufträge sowie etwaige besondere Zusicherungen von ZIEGLER bedürfen der schriftlichen (Auftrags-) Bestätigung durch ZIEGLER. Auf diese Form kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb ZIEGLER-Instruments (Kurzform: ZIEGLER) mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitungsanlagen.
  3. Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit dem Produkt / der Software gelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in einer Software implementierte Benutzerführung bzw. Online-Hilfe hinaus sowie eine Einweisung sind nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

  1. Für alle Produkte und Leistungen gelten die bei Auftragseingang aktuell gültigen Preislisten von ZIEGLER. Für alle Produkte und Leistungen, die nicht in der Preisliste aufgeführt sind, gilt ausschließlich der von ZIEGLER in einem schriftlichen Angebot definierte Leistungsumfang und Preis.
  2. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise unfrei ab Auslieferungsstelle ZIEGLER. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer.
  3. Die Erstbestellung ist zahlbar per Überweisung vorab oder in bar bei der Systemübergabe. In allen anderen Fällen gelten grundsätzlich die folgenden Zahlungsbedingungen: Zahlungen sind ab Versanddatum innerhalb von 14 Tagen netto ohne jeden Abzug zu leisten. ZIEGLER ist berechtigt, im kaufmännischen Geschäftsverkehr nach Fälligkeit, ansonsten bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, erfolgen künftige Lieferungen nur noch gegen Vorkasse.
  4. Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 50.000,– (ohne Mehrwertsteuer) sind 30 % des Kaufpreises bei Auftragsbestätigung, 60 % bei Lieferung und der Rest nach Installation und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig. Wird die Installation zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die ZIEGLER nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, ist der (Rest-)Kaufpreis einen Monat nach erklärter Lieferbereitschaft fällig.

  1. Liefertermin sind verbindlich, wenn sie vom Käufer und von ZIEGLER im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, ansonsten sind alle Liefertermine unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von ZIEGLER liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend.
  2. ZIEGLER ist zur Installation seiner Produkte nur verpflichtet, wenn eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Käufer und ZIEGLER über die Installationsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist.
  3. Der Käufer hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer ZIEGLER gesetzten angemessenen Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag kostenfrei zurückzutreten.
  4. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung können nur bei vorhergehender Vereinbarung geltend gemacht werden. Sie beschränken sich dann für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 0,5 v.H., maximal jedoch auf 5 % des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt ZIEGLER bei Lieferverzögerungen nicht. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
  5. ZIEGLER ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen auszuführen. Die Zahlungsfristen in den Ziffern 2.3 und 2.4 gelten entsprechend.
  6. Der Käufer kann einen Auftrag nur nach vorheriger Zustimmung von ZIEGLER stornieren. In diesem Fall ist der Käufer auf Verlangen von ZIEGLER verpflichtet, mindestens 5 % des sich aus der ZIEGLER-Preisliste ergebenden Grundpreises für das betreffende Produkt zum Ausgleich von Kosten, die ZIEGLER entstanden sind, zu zahlen.

  1. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch ZIEGLER auf den Käufer über.

  1. ZIEGLER behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor.
  2. Der Käufer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von ZIEGLER gelieferten Produkte erfolgt für ZIEGLER. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird ZIEGLER Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von ZIEGLER.
  3. Der Käufer ist, sofern er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ZIEGLER nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt.
  4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von ZIEGLER hinweisen und ZIEGLER unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer tritt an ZIEGLER schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung/Weitervermietung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern in Zusammenhang mit der Weiterveräußerung/ Weitervermietung zustehenden Forderungen im Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Produkte ab.
  5. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. ZIEGLER kann den Abnehmern des Käufers die Abtretung jederzeit anzeigen. Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, ist ZIEGLER jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. ZIEGLER wird die Sicherheiten auf Wunsch des Käufers insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

  1. ZIEGLER führt die Funktionsprüfung im Rahmen der Endkontrolle in Mönchengladbach durch.
  2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Produkte schriftlich, unter genauer Bezeichnung des Mangels der Abnahme ausdrücklich widerspricht.
  3. Soweit ZIEGLER die Produkte vereinbarungsgemäß installiert, wird die Funktionsprüfung nach Anlieferung und Installation der Produkte am Aufstellungsort von ZIEGLER durchgeführt.
  4. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn mittels der zu diesem Zweck von ZIEGLER definierten Diagnostik- und Testprogrammen bzw. – verfahren keine Fehler an den Produkten festgestellt werden.
  5. Die Abnahme der Produkte erfolgt im Falle von Ziffer 6.3 mit der erfolgreichen Durchführung der Funktionsprüfung. Der Käufer ist berechtigt, an der Funktionsprüfung teilzunehmen. Nach erfolgter Funktionsprüfung teilt ZIEGLER dem Käufer die Betriebsbereitschaft der Produkte mit.

  1. ZIEGLER gewährleistet, dass die Produkte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind.
  2. ZIEGLER verpflichtet sich, fehlerhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen.
  3. ZIEGLER gewährleistet, dass Software mit den von ZIEGLER in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich, dass Software vollständig störungsfrei läuft. Gelegentliche Störungen im Programmablauf, die nicht auf einen Programmierfehler zurückzuführen sind, stellen daher keinen Mangel der Software dar. Die Verantwortung für die Auswahl von Software-Funktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Käufer. ZIEGLER wird Software-Fehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen und zwar nach Wahl von ZIEGLER und je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers.
  4. Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform genau zu beschreiben, indem Fehlermeldungen des Computers wiedergegeben und die Arbeitsschritte, die zu dem Fehler geführt haben, dargelegt werden.
  5. Der Käufer hat das Recht, bei Fehlschlagen der Reparatur oder der Ersatzlieferung Herabsetzung des Kaufpreises bzw. bei Software Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag kostenfrei zurückzutreten.
  6. Der Käufer gewährt ZIEGLER die zur etwaigen Mängelbeseitigung nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit, mindestens jedoch 2 Wochen nach Eingang der schriftlichen Mängelrüge. Verweigert der Käufer diese, ist ZIEGLER von der Gewährleistung befreit.
  7. Jegliche Gewährleistung entfällt, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, dass der Käufer oder ein Dritter ohne Zustimmung von ZIEGLER Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den ZIEGLERRichtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind.
  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt – soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde – 12 Monate; für Ersatzteile sowie für Reparaturen und Ersatzteillieferungen, die nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist erfolgen, 6 Monate, für Endverbraucher gelten 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Ablieferung der Produkte beim Käufer; soweit die Produkte von ZIEGLER installiert werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft. ZIEGLER weist darauf hin, wenn ein Produkt ausgesuchte und sorgfältig überholte Teile enthält, die in ihrer Leistung neuen Teilen entsprechen.
  9. Leistungsbeschreibungen stellen grundsätzlich keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften bzw. Garantie dar.

  1. ZIEGLER haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, in Fällen der Produkthaftung und nach dem BDSG, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, bei Arglist, bei Rechtsmängeln sowie bei Personenschäden nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Kardinalpflichten wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit nur beschränkt auf insgesamt höchstens 15 % der aufgrund des jeweiligen Vertrages (bei wiederkehrender Vergütung bzgl. des jeweiligen Kalenderjahres) insgesamt für alle Leistungen vereinbarten Vergütung, für alle in einem Kalenderjahr auftretenden Haftungsfälle, gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Haftung für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
  3. ZIEGLER haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass ZIEGLER deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Käufer sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitge-halten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
  4. Soweit Schadenersatzansprüche gegen ZIEGLER, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres.

  1. ZIEGLER wird den Käufer bei der Verletzung von deutschen gewerblichen Schutzrechten (einschließlich Urheberrechten) wegen des Gebrauchs eines ZIEGLER-Produktes von (Schadenersatz-) Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen.
  2. ZIEGLER wird dem Käufer darüber hinaus grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls das zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird ZIEGLER nach eigener Wahl das Produkt entweder derart ändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an ZIEGLER entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter des Produktes berücksichtigenden Betrages erstatten.
  3. Die vorgenannten Verpflichtungen von ZIEGLER bestehen nur, falls der Käufer ZIEGLER unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet, ZIEGLER alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass ein von ZIEGLER geliefertes Produkt geändert, in einer nicht in ZIEGLER-Publikationen beschriebenen Weise verwendet oder mit nicht von ZIEGLER gelieferten Produkten eingesetzt wird.

  1. An ZIEGLER-Software, Fremdsoftware (Software, die von einem ZIEGLERunabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch eingeräumt Das Nutzungsrecht ist pro Lizenz auf die Nutzung in Deutschland auf einem Server / einer Maschine und durch einen Nutzer gleichzeitig beschränkt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wurde die Software zusammen mit einem Hardware-Produkt erworben, ist die Nutzung der Software auf den Gebrauch mit dieser Hardware beschränkt. Das Nutzungsrecht wird zeitlich unbegrenzt eingeräumt, sofern nicht im Auftrag (ggf. durch Bezugnahme auf eine Bestellnummer von ZIEGLER mit einer entsprechenden Leistungsbeschreibung) eine zeitlich begrenzte Nutzungsdauer vereinbart wurde. In diesem Fall ist die Software nach Ablauf der vereinbarten
    Nutzungsdauer von allen Systemen des Kunden zu löschen und Original-CDs sowie Dokumentationen nach Wunsch von ZIEGLER vernichten oder zurückgeben.
  2. Eine Bearbeitung der Software durch den Kunden ist ausgeschlossen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf den Quellcode der Software.
  3. Der Käufer ist nicht berechtigt, Komponenten der Software voneinander zu trennen, um sie auf verschiedenen Computern zu installieren.
  4. Installation und Konfiguration der Software sind nur dann Bestandteil der Leistung, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  5. Im Falle der zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechtseinräumung ist der Käufer berechtigt, die Software an Dritte weiterzuverkaufen. In dem Fall, dass die Software von Ziegler zusammen mit einer Hardware verkauft wurde, ist auch der Weiterverkauf nur gemeinsam möglich. Die Original-Datenträger der Software sind an den neuen Erwerber zu übergeben und sämtliche Kopien beim bisherigen Nutzer zu löschen. ZIEGLER ist über den Verkauf zu informieren.
  6. ZIEGLER ist berechtigt, die Einhaltung der Nutzungsbestimmungen durch einen geeigneten Fachmann überprüfen zu lassen, der vertraglich zur Verschwiegenheit bzgl. aller ihm bekanntwerdenden Vorgänge verpflichtet ist. Sollte dieser eine Rechtsverletzung feststellen, trägt der Käufer die Kosten der Einschaltung des Fachmanns.
  7. Sollte ZIEGLER feststellen, dass der Käufer die Nutzungsrechtsbestimmungen verletzt, wird sie den Käufer hierüber schriftlich informieren und unter angemessener Fristsetzung zur Beendigung der Rechtsverletzung auffordern. Leistet der Käufer dem nicht fristgerecht Folge, ist ZIEGLER berechtigt, die Nutzungsrechteeinräumung fristlos schriftlich zu widerrufen. Ein Rückerstattungsanspruch des Käufers bzgl. des für die Software gezahlten Entgelts besteht nicht. ZIEGLER ist berechtigt, Lizenzschadensersatz für die rechtswidrige Nutzung der Software zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche von ZIEGLER bleiben unberührt.

  1. Der Käufer wird für den Fall des Exports der Produkte die gültigen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exports besondere Ausfuhrbestimmungen gelten.

  1. Werden Lieferungen auf Wunsch des Käufers unversteuert ausgeführt, haftet er ZIEGLER gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung.

  1. Der Käufer kann die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von ZIEGLER übertragen.
  2. Gegen Ansprüche von ZIEGLER kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig ist.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und getroffener weiterer Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Ebenso bleiben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig.
  4. Erfüllungsort ist Mönchengladbach. Gerichtsstand für alle vertraglichen und mit dem abgeschlossenen Vertrag in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Mönchengladbach, sofern der Käufer Vollkaufmann ist; dies gilt auch für den Urkundsprozess. ZIEGLER ist daneben berechtigt, Ansprüche bei dem für den (Wohn-)Sitz oder Aufenthaltsort des Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen.
  5. Auf diesen Vertrag sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.